Statuten des
„Verein zum Schutz des Auwaldes und
der Umwelt in Felixdorf“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zum Schutz des Auwaldes und
der Umwelt in Felixdorf“.
(2) Er hat seinen Sitz in Felixdorf und erstreckt seine Tätigkeit
hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Felixdorf, NÖ.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der überparteiliche und nicht auf Gewinn gerichtete Verein bezweckt
insbesondere den Schutz und die Erhaltung des Felixdorfer Auwaldes
und allen als Grünland-Forst gewidmeten Flächen der Gemeinde. Der
Verein will weiters das Bewusstsein über die ökologische Bedeutung
des Felixdorfer Auwaldes sowie der Grünflächen in Felixdorf u.a. im
Zusammenhang mit Arten und Biotopschutz fördern. Darüber hinaus will
der Verein als Selbsthilfeorganisation der Bürger im Zusammenhang
mit ihren natürlichen Lebensgrundlagen wirken.
Im Interesse der Wahrnehmung dieser Aufgaben bemüht sich der Verein
um die Zusammenarbeit mit allen gleich oder ähnlich orientierten
Vereinigungen im In- und Ausland und sucht Kontakt zu allen anderen
seinen Zweck berührenden Organisationen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Durchführung von geselligen Zusammenkünften, Diskussionsabenden,
Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Workshops und ähnlichen
Veranstaltungen, die vor allem auf die Information seiner Mitglieder
über den Naturschutz und Umweltschutz gerichtet sind
b) Umfassende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Pressearbeit, um
die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Vereins informieren.
c) Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern und Newslettern
d) Internetauftritt.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
c) Sach- und Geldspenden, Sammlungen, Kooperationen, Vermächtnissen
und sonstigen Zuwendungen,
d) Förderungen von privaten und öffentlichen Stellen.
(4) Sämtliche Beiträge und Gebühren werden von der
Generalversammlung festgesetzt. Die Mittel dürfen nur im Sinne des
Vereinszweckes verwendet werden
(5) Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des
Vereins.
(6) Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
a) Die ordentliche Mitgliedschaft können physische Personen oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften
erwerben, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen
b) Die fördernde Mitgliedschaft können physische Personen oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften
erwerben, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und die
einen erhöhten Mitgliedsbeitrag leisten.
c) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich im Sinne des
Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden.
d) Die Ehrenpräsidentschaft kann an Ehrenmitglieder, die sich im
Sinne des Vereinszwecks hervorragender Verdienste erworben haben,
verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab dem
vollendeten 15. Lebensjahr, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden. Für physische Personen
unter 15 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der
Erziehungsberechtigten nötig.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, wobei der
Vorstand oder ein vom Vorstand bestellter Ausschuss für
Mitgliederangelegenheiten den Beitritt ohne Angabe von Gründen
binnen 4 Wochen nach Zugang der Erklärung beim Obmann verweigern
kann.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenpräsidentschaft erfolgt
auf Antrag von drei Mitgliedern durch den Vorstand.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss
dem Vorstand spätestens im Laufe des Monats des gewünschten
Austritts vorher schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
eines gegen den Vereinszweck gerichteten Verhaltens durch den
Vorstand in geheimer Abstimmung verfügt werden.
(5) Entrichtete Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen werden bei
Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet, allenfalls
offene Forderungen des Vereins aus der Mitgliedschaft werden sofort
fällig.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft
kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von Vorstand über Antrag
von drei Mitgliedern beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Insbesondere sind sie in der Generalversammlung
stimmberechtigt und genießen auch das passive Wahlrecht. Das aktive
und passive Wahlrecht steht Mitgliedern unter 15 Jahren nicht zu.
Juristischen Personen stehen in der Generalversammlung bis zu vier
Vertreter zu, wobei das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt
werden kann. Über eine höhere Anzahl der Vertreter entscheidet der
Vorstand.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Generalversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Rechnungsprüfer und
(4) das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer,
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s in Hinblick auf die
finanzielle Gebarung des Vereins,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators,
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder EMail-
Adresse) einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat
durch den Obmann oder bei dessen Verhinderung durch einen
Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand, vertreten durch den
Obmann oder einer seiner Stellvertreter, schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Jedes Mitglied darf maximal 3 Stimmen ausüben.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die erste
Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die jeweils
nächstgereihte Stellvertreter/in. Wenn auch die Stellvertreter
verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag, sofern ein solcher
vorgelegt wird;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern,
und zwar aus dem Obmann bzw. der Obfrau und bis zu vier
Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie
Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie den ordentlichen
Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dies gilt
nicht für die Funktion des Obmannes bzw. der Obfrau. Fällt der
Obmann bzw. die Obfrau überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Stellvertreter verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Obmannes bzw. Obfrau einzuberufen. Fallen auch die Stellverteter/innen
weg so ist von einem Vorstandsmitglied unverzüglich eine
ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des
Vorstandes einzuberufen. Sollten kein Vorstandsmitglied und kein
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied das Recht die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im
Falle des Rücktritts des Obmannes bzw. der Obfrau an den/die erste
Stellvertreter/in, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit dem Zugang
der Rücktrittserklärung wirksam sofern kein Rücktrittsdatum
festgelegt wurde.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses soweit erforderlich;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Stellvertreter/in unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines
Stellvertreters/in oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten
des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung des Vorstands.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann
bzw. Obfrau und einen in Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied erteilt
werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der
Sozialhilfe.
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