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Statuten

             

 

Statuten des
„Verein zum Schutz des Auwaldes und
der Umwelt in Felixdorf“

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zum Schutz des Auwaldes und der Umwelt in Felixdorf“.
(2) Er hat seinen Sitz in Felixdorf und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Felixdorf, NÖ.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der überparteiliche und nicht auf Gewinn gerichtete Verein bezweckt insbesondere den Schutz und die Erhaltung des Felixdorfer Auwaldes und allen als Grünland-Forst gewidmeten Flächen der Gemeinde. Der Verein will weiters das Bewusstsein über die ökologische Bedeutung des Felixdorfer Auwaldes sowie der Grünflächen in Felixdorf u.a. im Zusammenhang mit Arten und Biotopschutz fördern. Darüber hinaus will der Verein als Selbsthilfeorganisation der Bürger im Zusammenhang mit ihren natürlichen Lebensgrundlagen wirken.

Im Interesse der Wahrnehmung dieser Aufgaben bemüht sich der Verein um die Zusammenarbeit mit allen gleich oder ähnlich orientierten Vereinigungen im In- und Ausland und sucht Kontakt zu allen anderen seinen Zweck berührenden Organisationen.
 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Durchführung von geselligen Zusammenkünften, Diskussionsabenden, Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen, die vor allem auf die Information seiner Mitglieder über den Naturschutz und Umweltschutz gerichtet sind
b) Umfassende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Pressearbeit, um die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Vereins informieren.
c) Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern und Newslettern
d) Internetauftritt.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
c) Sach- und Geldspenden, Sammlungen, Kooperationen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen,
d) Förderungen von privaten und öffentlichen Stellen.

(4) Sämtliche Beiträge und Gebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die Mittel dürfen nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden

(5) Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

(6) Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
a) Die ordentliche Mitgliedschaft können physische Personen oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften erwerben, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
b) Die fördernde Mitgliedschaft können physische Personen oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften erwerben, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag leisten.
c) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden.
d) Die Ehrenpräsidentschaft kann an Ehrenmitglieder, die sich im Sinne des Vereinszwecks hervorragender Verdienste erworben haben, verliehen werden.
 


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Für physische Personen unter 15 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, wobei der Vorstand oder ein vom Vorstand bestellter Ausschuss für Mitgliederangelegenheiten den Beitritt ohne Angabe von Gründen binnen 4 Wochen nach Zugang der Erklärung beim Obmann verweigern kann.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenpräsidentschaft erfolgt auf Antrag von drei Mitgliedern durch den Vorstand.
 


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens im Laufe des Monats des gewünschten Austritts vorher schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen eines gegen den Vereinszweck gerichteten Verhaltens durch den Vorstand in geheimer Abstimmung verfügt werden.
(5) Entrichtete Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet, allenfalls offene Forderungen des Vereins aus der Mitgliedschaft werden sofort fällig.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von Vorstand über Antrag von drei Mitgliedern beschlossen werden.
 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Insbesondere sind sie in der Generalversammlung stimmberechtigt und genießen auch das passive Wahlrecht. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern unter 15 Jahren nicht zu. Juristischen Personen stehen in der Generalversammlung bis zu vier Vertreter zu, wobei das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt werden kann. Über eine höhere Anzahl der Vertreter entscheidet der Vorstand.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
(1) die Generalversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Rechnungsprüfer und
(4) das Schiedsgericht.

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.


(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer,
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s in Hinblick auf die finanzielle Gebarung des Vereins,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators,
binnen vier Wochen statt.


(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder EMail- Adresse) einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat durch den Obmann oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand, vertreten durch den Obmann oder einer seiner Stellvertreter, schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf maximal 3 Stimmen ausüben.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die erste Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die jeweils nächstgereihte Stellvertreter/in. Wenn auch die Stellvertreter verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag, sofern ein solcher vorgelegt wird;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 


§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann bzw. der Obfrau und bis zu vier Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie den ordentlichen Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dies gilt nicht für die Funktion des Obmannes bzw. der Obfrau. Fällt der Obmann bzw. die Obfrau überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Stellvertreter verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Obmannes bzw. Obfrau einzuberufen. Fallen auch die Stellverteter/innen weg so ist von einem Vorstandsmitglied unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten kein Vorstandsmitglied und kein Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied das Recht die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.


(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des Obmannes bzw. der Obfrau an den/die erste Stellvertreter/in, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit dem Zugang der Rücktrittserklärung wirksam sofern kein Rücktrittsdatum festgelegt wurde.
 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses soweit erforderlich;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter/in unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines Stellvertreters/in oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann bzw. Obfrau und einen in Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe.